Wahlen barrierefrei durchführen – Beteiligung von Menschen mit Behinderung am öffentlichen Leben

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die SPD-Fraktion beantragt, im zuständigen Fachausschuss und gegebenenfalls im Rat folgenden Beschluss zu fassen:

Die Verwaltung wird gebeten, die anstehenden Wahlen grundsätzlich barrierefrei durchzuführen.
Dies heißt:

• Die Wahllokale müssen direkt mit dem ÖPNV erreichbar sein;

• Vor den Wahllokalen in unmittelbarer Nähe sind ausreichend temporäre Behindertenparkplätze vorzusehen;

• Ein temporäres Leitsystem ist zu verlegen, vor allem aber müssen die Wege frei von jeglichen Hindernissen sein (keine Blumenkübel, Mülltonnen o. ä. bis zu einer Höhe von 2,30 m). Alternativ ist Personal vorzusehen, welches den Weg in die Wahllokale leitet;

• DieWahllokale sind in der Nähe der Behindertenparkplätze vorzusehen. Es darf kein teils 100 m weiter Weg zurückzulegen sein (wie bspw. in der Matarestraße), um das Wahllokal zu erreichen.

• Wahllokale, in denen Stufen zu bewältigen sind, sind entweder woanders anzusiedeln oder aber zumindest mit mobilen Rampen auszustatten;

• Die Außenanlagen und die Zugänge sind ausreichend zu beleuchten und der Bodenbelag muss gut berollbar sein;

• Dass alle Türen breit genug sein (mind. 90 cm) müssen und diese nach Möglichkeit automatisch geöffnet werden oder aber zumindest ohne großen Kraftaufwand zu öffnen sind.

Begründung

Die Wahlen sind ein hohes demokratisches Gut, welches es zu schützen gilt. Damit alle Menschen daran teilhaben können, bitten wir die o.g. Punkte umzusetzen.

Hierdurch wird eine umfassende und aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderung am politischen und öffentlichen Leben gewährleistet.

In Artikel 29 garantiert die UN-Behindertenrechtskonvention behinderten Menschen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen beanspruchen zu können. Gleichzeitig beschreibt die Konvention die Pflicht der Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Diese Regelung in Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention bezieht sich auf Artikel 25 des UN-Zivilpakts und Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Konkretisierend legt Artikel 29 bezüglich des aktiven Wahlrechts fest, dass Wahlverfahren, Wahleinrichtungen und Wahlmaterialien geeignet, zugänglich sowie leicht zu verstehen und zu handhaben sein müssen. Bei der Stimmabgabe sollen die Vertragsstaaten erlauben, dass sich Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall auf ihren Wunsch bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer eigenen Wahl unterstützen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Servos, Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion
Nathalie Koentges, sozialpolitische Sprecherin SPD-Fraktion

Aachen, 27.01.2022

Ratsantrag SPD AT 119/22 als PDF