Altkleidersammlungen: SPD-Aachen setzt sich für Vorrang karitativer und gemeinnütziger Träger ein

„Die Aachener SPD setzt sich den Vorrang karitativer und gemeinnütziger Träger bei der Vergabe von Altkleidersammlungen in unserer Stadt ein. Wir wollen, dass die Gewinne dieses Wirtschaftszweiges wohltätigen Zwecken zu Gute kommen“, so der Aachener SPD-Vorsitzende Karl Schultheis zur Begründung des Initiativantrags des Vorstandes der Aachener SPD, der vom Unterbezirksparteitag einstimmig angenommen wurde. In diesem Antrag werden die Aachener SPD-Bundestagsabgeordnete Ulla Schmidt und die SPD-Bundestagsfraktion gebeten, sich dafür einzusetzen, dass die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Altkleidersammlungen in Städten und Gemeinden so angepasst werden, dass abweichend von der derzeit geltenden Rechtslage in Zukunft, wieder eine privilegierte Berücksichtigung gemeinnütziger und karitativer Sammlungen möglich ist.

In der Begründung des Antrages heißt es: „Das gerade abgeschlossene Verfahren zur Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen im Zusammenhang mit Altkleidersammlungen in Aachen, hat gezeigt, dass aufgrund des Zusammenspiels von § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und § 18 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) eine privilegierte Berücksichtigung von gemeinnützigen und karitativen Sammlungen juristisch derzeit nicht möglich ist. Für viele Bürgerinnen und Bürger ist es von vorrangigem Interesse, dass ihre Alttextilien noch einem sozialen Zweck zugutekommen. Deshalb erfüllen besonders die karitativen und gemeinnützigen Sammlungen mit ihren Kleiderkammern für Menschen mit geringem oder ohne Grundeinkommen bzw. aktuell besonders auch für die Menschen aus Krisengebieten, die bei uns Schutz und Zuflucht suchen, eine wichtige gesellschaftliche und soziale Aufgabe. Die jetzige Gesetzesregelung führt insofern zu gesellschaftspolitisch unerwünschten Ergebnissen. Abhilfe kann hier nur der Bundesgesetzgeber schaffen, indem er die Regelung des §17 KrWG entsprechend anpasst. Juristisch gesehen handelt es sich bei einer Privilegierung gemeinnütziger und karitativer Sammler um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art.12, Abs.1 Grundgesetz (Berufsfreiheit). Nach der Schrankensystematik der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind Berufsausübungsregelungen zulässig, wenn und soweit sie durch „vernünftige Gründe des Allgemeinwohls“ gerechtfertigt sind. Die Versorgung von Teilen der Bevölkerung mit gebrauchter Bekleidung aus Kleiderkammern oder die Querfinanzierung karitativer bzw. sozialer Aufgaben der Hilfsorganisationen oder Wohlfahrtsverbände mit den Erlösen aus dem Weiterverkauf von gebrauchten Textilien, ist ein solcher vernünftiger Allgemeinwohlgrund.“ Die Aachener SPD-Abgeordnete und Bundestagsvizepräsidentin, Ulla Schmidt MdB und die SPD-Bundestagsfraktion werden gebeten, in diesem Sinn eine Reform des §17 KrWG anzustoßen.