SGK-Aachen: Flächenvorratspolitik und bezahlbare Grundstücke für den Wohnungsbau – gute Gründe sprechen für das Erbbaurecht

Wenn weg, dann weg – diese einfache Wahrheit gilt nicht nur beim Schlussverkauf, sondern auch bei der Veräußerung städtischer Baugrundstücke an Private. Eine vorausschauende und nachhaltige kommunale Bodenvorrats- und Wohnungspolitik, sollte daher auch auf das Erbbaurecht setzen und so einerseits Häuslebauern und Investoren den Bau von Eigenheimen und bezahlbaren Wohnungen ermöglichen sowie andererseits Baugrundstücke dauerhaft in kommunaler Hand behalten. Das wurde auf einer Fachveranstaltung der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik, kurz: SGK, zum Thema „Neue Chancen für kommunale Wohnungspolitik durch Erbbaurechtsverträge“ deutlich, die jetzt in Aachen stattfand. Referent des Abends war Dr. Mathias Nagel, vom Deutschen Erbbaurrechtsverband in Berlin. Anders als landläufig bekannt, so Nagel,  setzen viele Städte und Gemeinden in Deutschland schon seit langem auf Erbbaurechte. So haben Lübeck und Wolfsburg derzeit 9000 Erbbaurechte an Grundstücken ausgegeben, das Land Berlin 4100, Dortmund 4000, München und Frankfurt jeweils 3000, Aachen schließlich 1200.  Referent Dr. Nagel gab einen kurzweiligen Überblick über alle rechtlich und praktisch relevanten Fragen des Erbbaurechts. Angesprochen und erläutert wurden zum Beispiel die Laufzeit, Berechnung und Höhe des Erbbauzinses, Regelungen zum sog. Heimfall – das ist die außerordentliche Beendigung des Erbbaurechts in extrem seltenen Fällen – und die Insolvenzfestigkeit.

„Erbbaurechtsverträge können im Bereich des Mietwohnungsbaus und der Eigentumsbegründung junger Familien auch in und um Aachen eine attraktive Alternative zur Veräußerung städtischer Grundstücke sein“, hält Norbert Plum, SGK-Vorsitzender, Aachen ein Ergebnis der Diskussion fest. Anstatt städtische Grundstücke zu Wohnungsbauzwecken (teuer) an Wohnungsbaugesellschaften, Investoren oder Familien zu veräußern, könne auch ein Erbbaurecht bestellt werden, so PLum weiter. Der Vorteil: Auf diese Weise bleibt knapper und wertvoller „Grund und Boden“ dauerhaft in kommunaler Hand. Auf der anderen Seite „sparen“ Investoren und „Häuslebauer“ die Kreditfinanzierung für den Erwerb des Grundstücks. Je nach Höhe des Erbbauzinses von 3 bis 5% des Bodenwertes (pro Jahr), haben die Häuslebauer und Investoren so einen „Liquiditätsvorteil“ gegenüber dem herkömmlichen Verfahren, bestehend aus Grundstücks- und Hauskauf. Im Ergebnis also eine Win-Win-Situation für Kommunen als Grundstückseigentümer und den Bauherren als Erbbaurechtsnehmer. Anders als ein weit verbreitetes Vorurteil erwies sich die Laufzeit eines Erbbaurechts auch nicht zwangsläufig auf 99 Jahre festgesetzt. Dies stellte Referent Dr. Nagel besonders heraus. Im Gegenteil: Die Laufzeit ist vertraglich frei vereinbar und liegt in der Praxis häufig in einem Korridor zwischen 60 und 99 Jahren. Das Erbbaurechtsgesetz enthält, so erfuhren die über 30 Veranstaltungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer, mit § 9a, der sogenannten Kappungsgrenze, auch eine besondere Schutzklausel zugunsten von Menschen mit geringerem Einkommen. Diese „Sozialklausel“ wurde von den Anwesenden auch in der heutigen Zeit noch als vorbildlich empfunden. „Im Ergebnis geht es doch darum mit Hilfe der Ausgabe von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken die Bodenspekulation ein Stück weit einzudämmen und preisdämpfend auf den überhitzten Wohnungsmarkt einzuwirken“, so Norbert Plum zu den konkreten Zielen für Aachen. Wann und wo die Stadt Aachen und städteregionsangehörigen Kommunen von dem Instrument des Erbbaurechts in Zukunft Gebrauch machen sollten, das wollen die zahlreichen Veranstaltungsteilnehmer aus Politik und Verwaltung nun intensiv prüfen und diskutieren.